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liebe den Frieden und strebe nach Eintracht Die Schüler der vorigen waren Hillel und Schammai. Und Hillel sagte: Sei wie die Jünger Aarons und liebe den Frieden und strebe nach Eintracht, liebe die Menschen und führe sie zum Gesetz.
Wer ist weise Zomas Sohn sagte: Wer ist weise? Der von allen Menschen lernt, denn es steht geschrieben: Ich bin gelehrter als alle meine Lehrer. [Ps. 119,99] - Wer ist ein Held? Der seine Leidenschaften überwindet, denn es steht geschrieben:
Drei Eigenschaften Drei Eigenschaften sind es, die einen Menschen zum Schüler unseres Vaters Abraham machen, und drei andere machen ihn zum Schüler des gottlosen Bileam*.
Wer von seinem Nächsten Wer von seinem Nächsten auch nur ein Kapitel oder einen Lehrsatz oder einen Schriftvers oder selbst nur einen Buchstaben lernt, muss ihm Ehre erweisen, denn so tat Israels König David, da er von Ahithophel nur zwei Dinge gelernt hatte, und machte ihn zu seinem Rat, Freund und Verwandten,
Weisheit und Taten Ferner sagte er: Womit ist der zu vergleichen, dessen Weisheit größer ist als seine Taten? Mit einem Baum, der viele Zweige aber wenig Wurzeln hat. Der Wind bläst und entwurzelt ihn und wirft ihn um, denn es steht geschrieben:

Judentum - Schulchan Aruch - Orach Chajim - 242-324

242. bis 271. Das Wesentliche über die Shabbath-Feier, 1. Teil


242. bis 271. Das Wesentliche über die Shabbath-Feier.
Jeder Israelite, wenn er auch der Hilfe Anderer bedarf, so dass er sich von den Seinigen nicht ganz ernähren kann, muss sich bestreben, wenn er nur etwas hat, was ihm gehört, den Shabbath durch besseres Essen und Trinken zu ehren und dazu die ganze Woche über sparen. Die Talmudisten lehrten: Mache lieber den Shabbath zu Wochentagen, d.h. iss und trink lieber am Shabbath, wie an den Wochentagen, und habe nur die Leute nicht nötig, falle ihnen nicht zur Last; das gilt jedoch nur von Jemanden, der ganz arm ist. Was der Mensch das ganze Jahr haben soll, ist ihm von G’tt bestimmt, von einem neuen Jahre bis zum anderen; ausgenommen, was er für das Studieren (im Gesetze) ausgibt und die Ausgaben für die Shabbathe, Neumond und Feiertage - je mehr er dafür ausgibt, je mehr gibt ihm G’tt wieder. Weniger als zwei Gerichte soll Niemand am Shabbath haben. Man kann sich Geld auf Zinsen leihen zur Ausgabe für den Shabbath oder für jede andere Mahlzeit, die gesetzlich geboten ist, z.B. bei der Beschneidung eines Kindes, bei Hochzeiten u.s.w. Bei einer jeden Mahlzeit am Shabbath (es müssen drei Mahlzeiten gehalten werden) soll man außer  Fleisch auch Fische essen und Wein trinken; sind aber die nichtjüdischen Fischverkäufer zu teuer mit diesem Artikel, so soll man lieber einige Shabbathe übergehen und keine Fische kaufen, um die Fischverkäufer zu wohlfeileren Preisen zu zwingen. Hat Jemand so viel, dass er am Shabbath zwei Mahlzeiten halten kann, so darf er für die dritte kein Armengeld annehmen.
 Esra, der Vornehmste aus der großen Versammlung der hundertzwanzig (nach der Wiederherstellung des Tempels) hat verordnet, dass man jeden Donnerstag die Shabbathkleider waschen soll, um sie am Shabbath ihm zu ehren anzuziehen. Hat man Jemanden eine Speise zugeschickt für den Shabbath, so muss dieselbe bis dahin aufbewahrt und darf nicht an Wochentagen gegessen werden. Es ist der Gebrauch, zum Shabbath und zu anderen Feiertagen ein besonderes Brot von Weizenmehl zu backen, Barches genannt (von Bracha, segnen, von diesem Gebrauch ist nicht abzugehen), auch eine Pastete zu backen, zum Andenken an das Manna in der Wüste, das bekanntlich auch von oben und unten bedeckt war, unten mit Erde und oben mit Tau (2. B. M. 16,14) wie eine gefüllte Pastete. Man darf am Shabbath kein Brot essen, welches von Nichtjuden zubereitet ist. (Das Folgende ist aus dem Tur. Shabbath, fol. 118 heißt es: R. Josche sagt: Wer sich am Shabbath wohl fein lässt, dem gibt G’tt ein Erbteil ohne Grenzen. R. Isaac setzt hinzu: Er wird keinem König untertänig. Rab sagt: G’tt gibt ihm Alles, was er verlangt. R: Jochanan sagt: Wenn er sogar fremden Göttern gedient hat, wie Enosch, der Enkel Adams, Seths Sohn (1. B. M. 5,6) wird ihm doch G’tt verzeihen. Rab sagt ferner: Hätte Israel den ersten Shabbath (in der Wüste) ordentlich gehalten, so hätte nie ein Volk über dasselbe geherrscht. R. Schimon, bar-Jochanans (der Verfasser des Sohar, des vornehmsten kabbalistischen Buches) sagt: Wenn Israel nur zwei Shabbathe ordentlich beobachtete, so würde es sofort erlöst werde.) Niemand darf ein öffentliches, ihm gehöriges Badehaus einem Nichtjuden vermieten, da dieser auch am Shabbath darin baden lässt und die Leute sagen würden: Der ganze Gewinn, also auch vom Shabbath, gehört ihm (dem Israeliten) und der Nichtjude bekäme von dem Juden nur seine Verwaltung täglich ein Gewisses.
Aber ein Feld kann man einem Nichtjuden vermieten, denn bei einem Felde ist der Gebrauch, dass der Übernehmer für seine Arbeit einen gewissen Teil (je nachdem die Verabredung getroffen ist) von dem Gewinn daran hat; lässt also der Nichtjude auch am Shabbath daran arbeiten, so tut er es für sich. Ebenso ist dies erlaubt mit einem Backofen und mit einer Mühle u.s.w. Desgleichen ist es erlaubt, wenn man mit dem Nichtjuden die Arbeit stückweise bedingt; dies muss aber heimlich geschehen; denn würde es bekannt, so käme der Jude bei seinen Mitjuden, die das Verhältnis nicht wissen, doch in Verdacht, dass er den Nichtjuden am Shabbath für sich arbeiten lässt. Hat ein Jude einen Nichtjude auf ein oder mehrere Jahre gemietet, nicht im Tagelohn, dass er führ ihn schreiben solle, oder sonst irgendeine bestimmte, nicht jede Art Arbeit verrichten soll, so kann der Nichtjude auch am Shabbath arbeiten. Hat ein jüdischer Zolleinnehmer einen Nichtjuden für den Shabbath gemietet, in Übernahme, d.h. z.B. für jede 100 Taler ein Gewisses, so ist dies erlaubt; auch kann er den Zoll, der an jedem Shabbath erhoben wird, für ein Gewisses überhaupt dem Nichtjuden vermieten u.s.w. Gehören einem Juden und einem Nichtjuden ein Feld, ein Backofen, ein Backhaus oder eine Wassermühle oder auch ein Kramladen gemeinschaftlich und haben sie Anfang die Bedingung gemacht, dass der Gewinn an den Shabbathen dem Nichtjuden allein und dafür der Gewinn irgend eines anderen Tages dem Juden allein gehören solle, so ist dies erlaubt u.s.w. Gefäße kann man einem Nichtjuden verleihen oder vermieten, denn dass diese am Shabbathe auch ruhen müssen (nicht gebraucht werden dürfen) ist uns nicht geboten; Handwerkszeug darf man aber nicht am Vorabend des Shabbath an einen Nichtjuden vermieten oder verleihen; geschieht die Vermietung aber auf eine Woche oder einen Monat, überhaupt nicht per Tag, so kann sie auch am Vorabend des Shabbath stattfinden u.s.w. Ein Vieh darf man aber einem Nichtjuden nicht für den Shabbath und überhaupt nicht vermieten, denn uns ist geboten, dass auch unser Vieh ruhen soll; auch selbst wenn der Nichtjude die Versicherung gibt, es an den Shabbathtagen ruhen lassen zu wollen, denn ein Nichtjude ist nicht zuverlässig für eine solche Versicherung.
 Einen Brief nach auswärts kann man durch einen Nichtjuden am Vorabend eines Shabbath abschicken lassen, selbst wenn es schon dunkel ist; man muss ihn aber überhaupt für den Weg bedingen und ihm nicht ausdrücklich sagen, dass er auch am Shabbath gehen soll u.s.w. Wegen Erfüllung eines Gebotes ist es erlaubt, sich auch am Vorabend des Shabbath zu Schiff zu begeben; man muss aber mit dem Schiffer, zum Schein, bedingen, dass er an den Shabbathtagen nicht fahre; tut er es doch, so schadet es nicht; ist es aber eine Geschäftsreise, so darf man sich nur drei Tage vor dem Shabbath, nicht weniger, zu Schiff begeben. Diejenigen, welche mit einer Karawane durch die Wüste reisen, müssen auch drei Tage vor dem Shabbath abreisen; überkommt sie unterwegs eine Gefahr, und es ist gerade Shabbath und man muss ihr entweichen, so schadet es nicht, denn wo Lebensgefahr ist, da hören die Gebote auf. Einige wollen, dass eine Geschäftsreise, um Geld zu verdienen oder einen Freund zu besuchen, auch unter die Rubrik zur Ausübung eines Gebotes gehören; bloß eine Spazierreise zu Schiffe u.s.w. sei nicht erlaubt u.s.w.
 Am Vorabend eines Shabbath darf man nicht weiter als sieben Parßas (eine Parßa ist 4000 Schritte) gehen, damit man zur rechten Zeit, ehe der Shabbath angeht, wieder zu Hause sein und die nötigen Vorbereitungen zur Shabbathmahlzeit machen könne. Man darf am Freitag keine ungewöhnlich Mahlzeit halten, selbst keine Verlobungsmahlzeit, damit man die  Shabbathmahlzeit mit  gutem Appetit halten könne. Über die neunte Stunde hinaus soll man auch keine gewöhnliche Mahlzeit mehr halten. Eine Mahlzeit aber, welche an keinem anderen Tage gehalten werden kann, z.B. bei einer Beschneidung und bei der Auslösung (2. B. M. 13,2) des erstgeborenen Kindes (Knaben) durch den Priester den dreißigsten Tag nach der Geburt, kann und muss gehalten werden, wenn der Tag gerade auf einen Freitag fällt. Ausgezeichnet fromme Leute pflegen am Freitag zu fasten, damit sie mehr Esslust zum Shabbath haben. Einige Rabbiner wollen es nicht erlauben, außer für solche, denen die Esslust des Shabbathabends durchaus fehlt, wenn sie bei Tage essen.
 Die drei Mahlzeiten, die jeder Israelit gesetzlich am Shabbath halten muss, sind Freitag Abends, Shabbath Mittags und Abends vor Nacht. Fische, Fleisch und Wein (wenigstens von letzterem ein Glas voll, um den Segen darüber zu sprechen) müssen bei allen drei Mahlzeiten sein. Diejenigen, welche am Freitag fasten, dürfen vor Aufgang der Sterne nichts essen, ausgenommen, wenn sie von Aufgang an die Bedingung machten, dass sie, sobald die Gemeinde aus der Synagoge kommen, nach Beendigung des Gebetes, essen wollen; jedoch müssen auch solche bis zum Aufgang der Sterne warten, wenn sie deshalb fasten weil sie einen bösen Traum gehabt haben.
 Am Freitag Früh soll sich jeder Israelit bestreben, die Zubereitung zum Shabbath selbst zu machen, und wenn er auch viele Bediente hätte, soll er selbst dafür sorgen, um den Shabbath zu ehren. Rabbi Chisda hat z.B. das Gemüse zum Shabbath selbst klein geschnitten; die Rabbis Rabah und Joseph haben Holz klein gemacht; R. Seera hat das Feuer angezündet zum Kochen am Freitag oder im Winter den Ofen geheizt; R. Nachman hat die Zimmer in Ordnung gebracht, die Alltagsgefäße hinweggeräumt und die zum Shabbath gehörenden herbeigeschafft.  Von diesen Rabbis soll ein jeder ein Beispiel nehmen und nicht glauben, dass solche Beschäftigungen seiner Ehre zuwider wären, denn gerade darin besteht seine  Ehre, wenn er zeigt, dass er den Shabbath ehrt. Am Freitag soll Niemand nach dem Minchagebet mehr Arbeit verrichten, eine solche Arbeit bringt keinen Segen u.s.w. Man kann jede Art Arbeit am Freitag, selbst nahe vor der Dämmerung, anfangen, wenn solche zwar nicht noch bei Tage beendet, aber im Laufe des Shabbath von selbst fertig wird, z.B. Kräuter in Wasser einzuweichen, um Tinte oder eine andere Farbe dadurch zu erhalten; oder Netze auszulegen, um Tiere darin zu fangen u.s.w.; auch kann man um diese Zeit einem Nichtjuden etwas verkaufen und es ihm auf die Schulter aufladen helfen. Der Nichtjude muss aber damit fortgehen, solange es noch Tag ist; auch darf man um diese Zeit noch die Uhr aufziehen, obschon sie dadurch den ganzen Shabbath fortgeht und das Picken hören lässt; man darf nämlich am Shabbath nichts unternehmen, wodurch ein Klang entsteht, also auch nicht auf einem Instrument spielen. Singen ist erlaubt. Man darf am Freitag nahe vor dem Anfang des Shabbath nicht ausgehen mit einer Nadel (zum Nähen) oder mit einer Schreibfeder in der Hand, denn man könnnte vergessen, diese Sachen beim Anfang des Shabbath wegzulegen. Die Thephilin kann man aber anhaben, denn diese vergisst man so leicht nicht von sich zu legen.  Ein Jeder soll um diese Zeit seine Taschen durchsuchen, damit nichts darin bleibt, womit man am Shabbath nicht ausgehen darf u.s.w. Auf  Kochlöcher, die im Herde angebracht sind, um Töpfe darauf zu stellen, darf man am Freitag Töpfe mit irgend einem Gericht nicht stellen, wenn sie mit Holz oder anderem Brennmaterialien geheizt sind; dasselbe müsste denn schon ganz gar gekocht sein und nur noch einkochen, was man aber nicht wünscht. Denn alsdann ist nicht zu besorgen, dass man am Shabbath noch Kohle zuschüren würde, oder das Gericht müsste noch ganz roh sein; dann bekümmert man sich nicht weiter darum und lässt es die ganze Nacht über kochen. Ist das Gericht aber erst halb gar, oder ist es zwar gar, muss aber noch einkochen, dann darf es am Freitag nicht aufgestellt werden, denn es ist zu befürchten,  dass  man, um  solches  ganz gar zu machen,  Kohle hinzuschüren möchte und so den Shabbath entweihe; hat man aber die Kohle weggenommen oder solche mit Asche gedämpft, dann ist es erlaubt u.s.w. (Der jetzige Gebrauch ist, man verwendet eine Warmhalteplatte; früher hatte man die Töpfe mit dem Essen noch am Freitag für die ganze Gemeinde durch Israeliten zugedeckt oder verschlossen bei einem nichtjüdischen Bäcker in den Backofen schickt; es sind zwei Aufseher (Israeliten) am Freitag so lange da, bis der Backofen verschlossen ist; Shabbath Mittag lässt ein Jeder die Töpfe wieder durch Israeliten abholen, wobei abermals zwei jüdische Aufseher zugegen sind. Einige haben auch in ihrem Hause einen eigenen kleinen Backofen zu diesem Behufe.)
 Als das gelobte Land noch in der Gewalt der Israeliten (vor 1948) war und der Tempel noch stand, war der Gebrauch, dass man eine Stunde vor Anfang des Shabbath sechsmal in ein Horn blies, um das Volk zu benachrichtigen, dass der Shabbath bald anfange und man sich aller Arbeit enthalten solle. Jetzt ist noch in heiligen Gemeinden der Gebrauch, dass der Diener der Synagoge kurz vor Anfang des Shabbath dies öffentlich ankündigt oder, wie es  in Polen der Gebrauch war, von Haus zu Haus ging und den nahen Anfang des Shabbath ankündigte; dies sollte man auch in jeder Stadt tun, wo sich Israeliten befinden, fügt die Hagah hinzu.
 Es ist gut und G’tt wohlgefällig, sich am Freitag, vor Anfang des Shabbath, den ganzen Körper oder doch wenigstens Gesicht, Hände und Füße mit warmem Wasser zu waschen, den Kopf zu reinigen und die Nägel zu schneiden, auch wenn das Haar zu stark ist, dasselbe zu schneiden. die Nägel müssen (nach der Kabbala) in folgender Ordnung geschnitten werden: zuerst an der linken Hand, Gold, Zeige-, kleiner, Mittelfinger und Daumen; an der rechten Hand, Zeige-, Goldfinger, Daumen, Mittel- und kleiner Finger. Der ganz Fromme verbrennt das Abschnitzel der Nägel (mit ein wenig Holzschnitzel vermengt). Der weniger Fromme vergräbt dasselbe. Der es aber wegwirft ist ein Raschah, böser Mensch.  (Alles nach der Kabbalah.)
Nahe vor dem Dunkelwerden soll jeder Hausvater die Seinigen mit sanfter Stimme fragen: Habt Ihr den Ereb gelegt? (Die Erklärung wird weiter unten vorkommen.) Habt Ihr den Zehnten gegeben? Habt Ihr die Challah abgenommen und dasselbe verbrannt? Dann sagt er ihnen: Zündet die Shabbathlichter an. Die Zeit zum Shabbathlichter-Anzünden ist am Freitag vor der Dämmerung; aber zwischen derselben, nach Sonnenuntergang, so lange als ein Weg von 3/4 Meilen, 155 Ellen oder den 29/90 Teil einer Stunde beträgt, darf man nichts verzehnten, keine neuen Gefäße ins Wasser stecken, um sie zum Gebrauch gerecht (koscher) zu machen, auch kein Licht mehr anzünden und keine Vermischungsgrenze (wird weiterhin näher erklärt werden); denn alle diese Sachen dürfen am Shabbath, auch in der Dämmerung, am Freitag, obschon es noch nicht förmlich Shabbath ist, nicht verrichtet werden; aber man darf etwas verzehnten, woran man zweifelt, ob es nicht schon verzehnt ist. Auch kann man (in der Dämmerung) noch das Essen in Kohle verbergen und mit Asche überdecken, um es auf den Shabbath warm zu halten, auch die Vermischung der Höfe (wird weiterhin näher erklärt werden) veranstalten. Man darf auch in dieser Zeit einem Nichtjuden sagen, dass er ein Licht anzünden soll, ihm jede Arbeit tun heißen, die zum Shabbath oder zur Erfüllung irgend eines Gebotes nötig ist und Eile hat. Nach einigen Rabbinern ist es Pflicht, etwas zuzugeben von dem unheiligen zu dem heiligen, d.h. man soll den Shabbath noch vor der Dämmerung anfangen, nämlich solange die Sonne anfängt unterzugehen und nicht mehr gesehen werden kann, bis die eigentliche Dämmerung angeht, bis zur förmlichen Nacht, so lange man 3 1/4 Meilen gehen kann. Es hängt von einem Jeden ab, wie viel er zugeben will, nur muss er etwas zugeben. Wer diese Zeit nicht genau abzupassen weiß, der muss die Zugabe anfangen, wenn die Sonne noch auf der Spitze der Bäume zu sehen ist; ist der Himmel bewölkt, so muss man anfangen, wenn die Hühner aufsteigen (Schlafen gehen); ist es auf dem Felde, wo keine  Hühner sind, so muss er sich nach den Raben richten, wenn diese noch zu sehen sind. Sobald aber der Vorsänger in der Synagoge das Shabbathgebet: Barchu (segnet) u.s.w. angefangen hat, darf man keinerlei Arbeit mehr anfangen, denn dann hat die ganze Gemeinde den Shabbath schon auf sich genommen; er hat angefangen. Nach einigen Rabbinern ist der Shabbath schon angefangen, sobald man in der Synagoge den 92. Psalm gesungen hat, also noch früher.
 Man soll den Tisch und die Betten vorher zurecht machen und Alles, was zur Häuslichkeit gehört, damit Alles in Ordnung ist, wenn man aus der Synagoge kommt; der Tisch muss den ganzen Shabbath über (auch außer der Essenszeit) gedeckt sein. Man soll sich bestreben, schöne Kleider am Shabbath anzulegen; ist es nicht möglich, ist Einer arm, so soll er wenigstens die Kleider am Shabbath etwas mehr als gewöhnlich herunterhängen lassen, wie die Reichen zu tun pflegen. Man soll sich freuen, den Shabbath zu empfangen, wie man einen König oder ein Brautpaar empfängt. Rabbi Chanina umwand sich mit schönen Kleidern und sagte zu seinen Leuten: Kommt, lasst uns dem Könige, dem Shabbath, entgegen gehen. Rabbi Janni sagte: Komme, du Braut, komme, du Braut (der Shabbath). (Diese Worte bilden noch bis heute den Schluss eines Gesanges, der mit den Worten anfängt: so wie der Bräutigam die Braut empfängt u.s.w. Er wird in der Synagoge am Freitag Abends von dem Vorsänger besonders schön nach beliebigen, auch profanen Melodien gesungen).
 Gleich nach dem Waschen, am Freitag, soll man die Shabbathkleider anlegen. Man soll sich befleißigen, ein schönes (Hellbrennendes) Licht zum Shabbath anzuzünden. einige stecken zwei Lichter oder doch mehr an; so ist auch der Gebrauch. Die alten frommen Juden haben eine Shabbathlampe, gewöhnlich von Messing, die Reichen von Silber, woran sieben Behältnisse, mit Öl gefüllt, angebracht sind und angesteckt werden. Das Anstecken der Shabbathlichter ist ausschließliches Geschäft der Hausfrau, weil  die erste Frau das Licht der Welt ausgelöscht hat; sie hat durch ihre Verführung den Tod Adam’s verursacht. Wegen dreierlei Sachen sterben die Frauen bei der Geburt eines Kindes: wegen Vernachlässigung der weiblichen Reinigung, wegen der Challa (von einem jeden gekneteten Brot etwas zu nehmen und zu verbrennen) und wegen Vernachlässigung der Anzündung der Shabbathlichter, wobei sie einen Segen sprechen muss. die Erfüllung dieses Gebotes gibt ihr nach den Talmudisten Erleichterung bei der Geburt eines Kindes.
 Sowohl Männer als auch Frauen (Witwen) oder Jungfrauen, wenn sie allein wohnen, müssen in ihrer Wohnung ein Shabbathlicht brennen lassen. Ist Jemand ganz arm, so muss er vor den Türen betteln, um nur Brot und dann ein Licht kaufen zu können. Hat Jemand nur so viel Geld, entweder ein Shabbathlicht oder Wein zu kaufen, um den Shabbathsegen darüber zu sprechen, so geht das Erstere vor; ein Shabbathlicht geht auch einem Chanukalicht vor, denn ohne Licht im Hause ist kein Frieden in demselben. Das Shabbathlicht darf nicht allzu früh angezündet werden, denn sonst sieht es nicht aus, als wenn man dasselbe dem Shabbath zu Ehren angezündet hätte, aber auch nicht zu spät. Hat man es sehr früh angezündet und den Anfang des Shabbath gleich auf sich genommen und will man nicht mehr arbeiten, so ist es erlaubt; sonst aber muss das Licht ausgelöscht und kurz vor Shabbath wieder angezündet werden.
 Der Segenspruch beim Lichtanzünden ist am Shabbath: Gelobt ec., der uns geheiligt hat durch seine Gebote und uns befohlen hat, das Shabbathlicht anzuzünden. An Feiertagen sagt man statt Shabbathlicht, Feiertagslicht. Einige Rabbiner wollen erst das Segensprechen und dann das Anzünden, andere wollen es umgekehrt; der Gebrauch ist: man zündet das Licht an und hält gleich die Hände vor dasselbe, damit man keinen Genuss davon habe, spricht dann den Segen und lässt dann erst die Hände davon ab. Denn sobald man den Segenspruch gesprochen, hat man auch den Shabbath auf sich genommen u.s.w.
 Sowohl Öl und Docht müssen gut sein; von dem Dochte darf die Flamme nicht abspringen, Baumöl ist das beste zum Shabbathlichte; Pech, geschmolzenes Wachs oder Talg oder Thran und was sonst auch einen üblen Geruch hat, darf nicht dazu genommen werden u.s.w. Man darf kein Gefäß mit Öl, welches unten mit Löchern versehen ist, auf die Lampe setzen, damit das Öl hineinläuft, denn man könnte von dem Öl etwas benützen und verursachen, dass das Licht erlischt. Auch darf man an die Seite der Lampe keine Schüssel mit Öl hinstellen, um den Docht darein zu legen, damit er das Öl in sich sauge; aus eben dieser Ursache darf man unter die Lampe kein Gefäß stellen, dass das herabtriefende Öl hineinfalle; aber solches ist erlaubt vor Shabbath oder man kann das Gefäß unter den Tisch stellen und nach den Essen, am Freitag Abends, nimmt man den Tisch weg, so dass das Gefäß von selbst sich unter der hängenden Lampe befindet; aber das triefende Öl darf während das Shabbaths nicht gebraucht werden. Auch darf man die Lampe, selbst wenn sie hängt, nicht berühren, denn sie könnte sich dadurch, wenn auch nur wenig, bewegen und man würde versucht werden, sie wieder in Ordnung zu bringen. Man kann aber ein Gefäß sogar mit Wasser unter die Lampe stellen, damit die Funken hineinfallen; jedenfalls kann man am Freitag in die Lampe Wasser tun, um das Öl dadurch zu heben, wenn auch in der Folge die Flamme durch das Wasser geschwinder ausgelöscht wird.
 Ist Jemand auf der Reise und der Shabbath hat angefangen, er hat Geld, einen Esel oder einen Nichtjuden bei sich, so soll er das Geld nicht dem Esel aufladen, sondern es dem Nichtjuden während des Shabbaths geben, denn das Ruhen des Esels am Shabbath ist ihm auch befohlen. Hat er aber etwas gefunden, so kann er es nicht dem Nichtjuden geben, denn er darf es gar nicht anrühren. Hat er keinen Nichtjuden bei sich oder er traut ihm nicht, so kann er sein Geld auf den Esel legen, aber er darf denselben nicht führen, sobald der Esel anfängt zu gehen, legt er ihm das Geld auf, steht er still, so nimmt er es wieder ab u.s.w.; er darf auch den Esel nicht durch laute Worte zum Gehen zu bringen suchen, so lange das Geld auf ihm ist, er darf auch den Esel nicht reiten, sondern muss zu Fuß gehen, ausgenommen, wenn Lebensgefahr da ist; dann kann er auch die Grenze überschreiten, bis zu welcher man am Shabbath gehen kann (2000 Ellen weit). Hat er einen Esel und einen Taubstummen, Blödsinnigen oder Unmündigen bei sich, so soll er lieber das Geld auf den Esel legen, als es einem von diesen geben. Hat er einen Taubstummen und einen Blödsinnigen bei sich, so soll er das Geld dem letzteren geben; hat er einen Blödsinnigen und einen Unmündigen bei sich, so soll er es ebenfalls dem ersteren geben; bei einem Taubstummen und einem Unmündigen hat er die Wahl u.s.w. Hat Jemand einen Beutel mit Geld am Shabbath gefunden, so darf er denselben nicht aufnehmen, selbst wenn er befürchtet, dass ihm ein Anderer darin zuvorkommen wird.
 Bei dem Minchagebet am Freitag fällt man nicht aufs Gesicht, um das gewöhnliche Tachnungebet (Ps. 6) zu beten. Das Minchagebet zum Shabbath, am Freitag, geschieht früher als an gewöhnlichen Wochentagen. Man kann nach dem spätesten Minchagebet am Freitag, kurz vor Endigung der elften Stunde, schon die Shabbathlichter anzünden und beim Abendgebet den Shabbath gleich auf sich nehmen und dann gleich essen. Hat sich Jemand im Abendgebet am Freitag geirrt und statt des Shabbath- das Wochenabendgebet gesprochen, erinnert sich aber wieder, so spricht er erst den Lobspruch, in welchem er gerade begriffen ist, aus und fängt dann das Shabbathgebet an u.s.w. Es ist der Gebrauch, dass der Vorsänger den Segen spricht über ein Glas mit Wein, (Kiddusch), er kostet aber nicht davon, sondern lässt einen Unmündigen davon etwas trinken (denn Kiddusch darf nur gemacht werden in dem Zimmer, wo man die Shabbathmahlzeit hält); dieser Gebrauch ist nur der armen fremden Israeliten wegen eingeführt, die keinen Wein kaufen können, um sie dadurch  diese
Pflicht erfüllen zu machen. Beim Kidduschmachen (in der Synagoge) ist der Gebrauch, dass Jedermann steht (dies soll, nach der Kabbala, helfen, wenn Einer eine Schwäche in den Knien hat).
270. Es ist der Gebrauch, am Freitag Abend in der Synagoge nach dem Gebet Bameh madliken (handelt davon, wie das Öl und der Docht zum Shabbathlichte sein müssen) zu sagen u.s.w.
 271. Fernere Abhandlungen über den Shabbath: wenn man aus der Synagoge nach Hause kommt, soll man gleich essen. Die Frauen müssen, wenn sie Witwen oder Jungfrauen sind und allein ohne Mann im Hause stehen, auch am Shabbath Kiddusch machen, obschon dies ein Gebot ist, welches von einer gewissen Zeit abhängt und von solchen Geboten die Frauen gewöhnlich frei sind; aber weil mit dem Wort, Sachor, Gedenke u.s.w. das dritte Gebot anfängt, 2. B. M. 20,8 und mit dem Wort, Schamor, beobachte u.s.w., ebenfalls das dritte Gebot anfängt, 5. B. M. 5,12, weil also die Frauen verpflichtet sind, den Shabbath zu beobachten, d.h. keine Arbeit verrichten dürfen, so müssen sie auch seiner gedenken, durch Kiddusch machen. Hat man nicht so viel Geld, um Wein für den Abend und für den Morgen zu kaufen, so soll man solchen für den Abend (wenn der Shabbath angeht) kaufen.
 Vor Kiddusch machen darf Niemand etwas genießen, nicht einmal Wasser; sogar wenn man zu essen anfing, während es noch Tag war, so muss man doch, sobald der Shabbath anfängt, innehalten, noch ein Tischtuch auflegen und Kiddusch machen, hat man aber vorher schon Wein getrunken, so macht man bloß Kiddusch, ohne den besonderen Segen über den Wein zu sprechen und spricht dann den Segen über das Shabbathbrot; hat man keinen Wein und weiht den Shabbath ein durch Brot, so braucht man über das Brot keinen besonderen Segen zu sprechen, weil dies schon geschehen, als man bei Tag zu Essen anfing. Einige wollen, dass man auch dann, wenn man auch Kiddusch über den Wein macht, doch keinen besonderen Segen über das Brot zu sprechen notwendig habe, aus oben angeführten Ursachen u.s.w. Es muss nicht allein (am Shabbath)  ein Tischtuch, worauf das Brot liegt,  auf den Tisch gedeckt sein, sondern es soll auch über das Shabbathbrot ein Tuch gebreitet sein, damit dasselbe bis zum Segenspruch ganz bedeckt sei.
 Der Becher mit Wein muss ganz voll sein, so wie er zum Tischgebet nach der Mahlzeit sein muss.
 Der Kiddusch besteht in Folgendem: man sagt zuerst die ersten drei Verse im 2. Kapitel vom 1. B. M., dann den gewöhnlichen Segen über den Wein, dann erst den eigentlichen Einweihelobspruch über den Shabbath. (Gelobt u.s.w., der ein Wohlgefallen an uns hat; seinen heiligen Ruhetag hat er uns zum Erbteile gegeben mit Liebe und Wohlgefallen, ein Andenken an die Werke der Schöpfung, denn dieser Tag ist der Erste, wo die Heiligen sich versammeln, ein andenken an den Ausgang aus Ägypten, denn uns hast du auserwählt, und uns hast du geheiligt aus allen Völkern; deinen heiligen Ruhetag hast du uns mit Liebe und Wohlgefallen zum Erbteil gegeben, gelobt seist du Ewiger, der du den Shabbath geheiligt hast.)
 272. Der Wein zum Kiddusch muss gut sein, auch keinen unangenehmen Geruch haben, auch nicht offen in einem Gefäß gewesen sein. Wo kein Wein zu haben ist, kann man auch mit Bier den Kiddusch sprechen; aber nicht mit Wasser, und da wo auch kein Bier zu haben ist, muss der Kiddusch über Brot gesprochen werden. u.s.w.
 273. Der Kiddusch muss da geschehen, wo gegessen wird, d.h. in demselben Hause; geschieht jedoch der Kiddusch in einem anderen Zimmer, so schadet dies nicht u.s.w.
 274. Zwei ganze Brote müssen zu jeder der drei Mahlzeiten am Shabbath vorhanden sein. Beide muss der Segensprechende in den Händen haben; das Unterste muss gebrochen, angeschnitten werden; man soll große Stücke schneiden, die auf die ganze Mahlzeit hinreichen (nach der Kabbala); die ersten zwei Mahlzeiten am Shabbath, Freitag Abend und Shabbath Mittag können durchaus nicht ohne Brot gehalten werden u.s.w.
  275. Einer allein darf am Freitag Abend beim Shabbathlicht in keinem Buche lesen, und wenn das Licht auch noch so hoch hinge; denn wenn es anfinge, dunkel zu brennen, könnte er den Shabbath vergessen und es putzen; zwei Personen können aber in einem und demselben Buche zusammen lesen, denn einer wird den Anderen an den Shabbath erinnern u.s.w.
 276. Wenn ein Nichtjude am Shabbath ein Licht angezündet hat, damit ein Jude dabei sehen soll, nämlich auf dessen Geheiß, so darf sich dieses Licht nicht allein der Jude, um dessentwillen solches angezündet ward, nicht bedienen, sondern auch kein anderer Jude; hat der Nichtjude aber dieses Licht für sich selbst angezündet oder wegen eines kranken Juden, oder wegen eines jüdischen Kindes, dann ist es erlaubt; auch kann ein Nichtjude ein schon brennendes Licht putzen u.s.w.
 277. Wenn ein brennendes Licht hinter einer Türe hängt, so darf man die Türe nicht auf die gewöhnliche Art öffnen, sondern vorsichtig, denn man könnte sonst dadurch das Licht auslöschen u.s.w.
 278. Wenn ein gefährlich Kranker schläft, kann man ein brennendes Licht seinetwegen auslöschen.
 279. Wenn ein brennendes Licht ausgelöscht ist (von selbst), so darf man dasselbe nicht berühren oder gar wegnehmen, auch das davon übrig gebliebene Öl darf man am Shabbath nicht benützen u.s.w.
 280. Die Beiwohnung ist eines von den Vergnügungen des Shabbath, daher sollen Gelehrte, wenn sie gesund sind, ihren Frauen jeden Freitag Abend beiwohnen.
 281. Bei Modim, wir danken, wir bekennen dir, G’tt (das 17. Gebet unter den 18), darf man sich nur da bücken, wo es von den Weisen vorgeschrieben ist. Der Gebrauch ist, dass man am Shabbath länger in der Synagoge verweilt; jedenfalls aber nur solange, dass man zur sechsten Stunde des Tages die Mittagsmahlzeit einnehmen kann u.s.w.
 282. Am Shabbath wird die Thora aus dem heiligen  Schrank genommen und sieben Personen werden nach einander aufgerufen (siehe weiter unten), um den Abschnitt, der an der Reihe ist, vorgelesen zu hören;  (Die fünf Bücher Moses sind in 52 Abteilungen, Sederoth, Ordnungen, jede Sederah wieder in 7 Paraschas aufgeteilt, geordnet, so viel als Wochen im Jahr sind.) mehr als sieben Personen dürfen nicht aufgerufen werden, außer am Feste “die Freude der Beendigung der Thora”, die 52. Woche im jüdischen Jahre, der Tag nach dem letzten des Laubhüttenfestes, der neunte Tag. An diesem Tag können mehr als sieben Personen aufgerufen werden und dies geschieht auch. Nachdem der siebente Aufgerufenen das Vorgelesene angehört hat, wird noch am Shabbath ein achter und an Feiertagen, wo nur fünf aufgerufen werden, ein sechster aufgerufen und dieser heißt: Maftir (von Natur entlassen), diesem achten werden erst drei oder vier Verse der letzten Parascha vorgelesen, dann muss derselbe einen Abschnitt aus den Propheten singend mit einem Segenspruch vor und nachher hersagen, diese Abschnitte sind bestimmt angegeben, z.B. zu der ersten Sedrah: Bereschit, Jes. 42,5 bis 43,11, zweite Sedrah: Noach. Jes. 54,1 bis 55,10 u.s.w.
 283. An jedem Feiertag nimmt man zwei Thoras aus dem heiligen Schrank, in der zweiten wird die Stelle gelesen, wo von dem (vermehrten) Opfer dieses Tages die Rede ist. An den Shabbathtagen wird nur eine Thora aus dem heiligen Schrank genommen, weil die Stelle, wo von dem vermehrten Shabbathopfer die Rede ist, nur zwei Verse enthält, 4. B. M. 28, 9, 10, und unter drei Verse darf in der Thora nicht gelesen werden.
 284. Die Hafthora muss wenigstens am Shabbath, wo sieben Personen aufgerufen werden, 21 Verse in dem Propheten enthalten, an Feiertagen, wo nur fünf aufgerufen werden, nur 15 Verse u.s.w.
 285. Jeder Israelit muss die Sedrah der Woche zweimal hebräisch und einmal chaldäisch lesen, obschon er solche jeden Shabbath vorlesen hört, damit er das hebräische verstehen lernt! Sogar die Wörter Ataroth und Dibeon 4. B. M. 32,3 (es  sind  die  Namen zweier Örter, welche diesseits des Jordans lagen), auch diese zwei Wörter müssen zweimal hebräisch und einmal chaldäisch gesagt werden, in der Woche nämlich, wenn die Sedrah, worin die vorkommen, an der Reihe ist. Man kann damit schon anfangen, jeden Shabbath beim Minchagebet in der Synagoge (wo ebenfalls die Thora aus dem heiligen Schrank genommen und darin eine Abteilung aus der Sedrah, die künftige Woche an der Reihe ist, an drei nacheinander Aufgerufene vorgelesen wird); man muss aber damit fertig sein, vor des künftigen Shabbath Minchagebet, weil dann bereits etwas von der künftigen Sedrah vorgelesen wird und die vorige keine Gültigkeit mehr hat. Ein gewaltiger Streit ist nun unter den Rabbinern darüber, ob man Vers für Vers dreimal oder zuerst die ganze Parscha einmal und dann noch zweimal sagen muss. durch Tradition, sagt der Verfasser des Beer hetib, habe ich empfangen, dass man jedes Mal die Parscha ganz sagen müssen, und zwar, weil ein Vers, der nicht von Mosis als solcher anerkannt ward, keine Gültigkeit hat, und gerade über diesen Punkt haben wir keine Gewissheit, wohl aber die richtige Abteilung der Sedrah oder Parscha durch Moses! Es ist ein großes Verbrechen, während dieser Lesung etwas Profanes zu sprechen oder sonst innezuhalten.
286. Das Mussafgebet am Shabbath muss gleich nach dem Morgengebet erfolgen; jedenfalls soll man nicht damit zögern bis nach der siebenten Stunde, es später zu beten ist eigentlich Sünde; indessen hat man doch die Pflicht erfüllt, wenn man es auch nur noch bei Tage verrichtet hat, später aber ist kein Ersatz mehr dafür. Jeder Einzelne muss solches beten, wenn auch keine Synagoge in dem Orte ist. Vor dem Mussafgebet kann man etwas genießen, Früchte oder ein wenig Brot, aber man darf keine ordentliche Mahlzeit halten u.s.w.
 287. Man darf am Shabbath um eines Toten willen Trauernde trösten, auch darf man Kranke besuchen; man bedient sich aber nicht der Formel dabei, wie an Wochentagen, sondern man sagt: es ist Shabbath, man darf nicht wehklagen , die Heilung, Genesung wird bald erfolgen, seine (G’ttes) Barmherzigkeit ist groß, ruhet in Frieden u.s.w.
 288. Man darf am Shabbath nicht bis zur sechsten Stunde fasten, selbst studieren und beten darf man nicht solange, ohne etwas genossen zu haben; wem das Essen aber schadet, dem ist es erlaubt; wem es ferner wohltut, dass er sich ausweint, damit der Schmerz von seinem Herzen weicht, dem ist dies am Shabbath erlaubt; der Verfasser des Buches: Ture Sahab (goldene Reihe), auch ein Kommentar zum Schulchan Aruch, meint, nur wenn man aus großer Anhänglichkeit an G’tt weint, ist es erlaubt, am Shabbath zu weinen; auch ist es den ganz Frommen, welche täglich fasten, und denen das Essen am Shabbath wegen Ungewohnheit schaden würde, erlaubt, auch am Shabbath zu fasten. Einige Rabbiner wollen dies von ganz frommen und ausgezeichneten Männern erlebt haben, namentlich von dem Rabbi Jehuda, dem Überfrommen.
 Man darf übrigens am Shabbath fasten, wenn man die Nacht vorher einen sehr bösen Traum hatte, um dadurch die im Himmel beschlossene Strafe zu vernichten (das Urteil zerreißen); ein solcher Mensch soll den ganzen Shabbath über mit Studieren und Beten zubringen und sagen: ich habe gefehlt, ich habe gesündigt, ich habe gefrevelt; ein Solcher muss aber den Sonntag darauf oder den Montag, im Falle es ihm zu schwer würde, zwei Tage hintereinander zu fasten, oder wenn der Sonntag ein Feiertag ist, wieder fasten, um G’tt zu versöhnen, dass er die Pflicht, sich am Shabbath zu vergnügen, nicht gehalten hatte. Hat man am Shabbath zu Mittag geschlafen, und einen schlimmen Traum gehabt, so hat man von da an angefangen zu fasten bis Mitternacht, und dann den Shabbath zu beschließen. Nach einigen Rabbinern muss man nur dann am Shabbath fasten, wenn man den schlimmen Traum drei Nächte hintereinander hatte. Nach anderen Rabbinern soll man jetzt, eines bösen Traumes wegen, am Shabbath nicht fasten, weil wir nicht erfahren genug sind in der Deutung eines Traumes, um zu wissen, welcher Traum gut oder nicht gut sei. Die allgemeine Meinung ist aber, aus alten Büchern gehe hervor, dass man wegen folgender drei Träume am Shabbath fasten müsse, nämlich: wenn man im Traume sah, eine Gesetzrolle wäre verbrannt worden, oder wenn man beim Schlussgebet den Versöhnungstag sah, oder dass die Balken seines Hauses oder seine Zähne eingefallen wären. Nach einigen Rabbinern, wenn man den Versöhnungstag sieht, wenn es auch gerade nicht beim Schlussgebet wäre. Nach einigen wieder, wenn man im Traume zum Anhören des Vorlesens der Thora aufgerufen wurde: nach Anderen wieder, wenn man sich (im Traume) verheiratet. Sieht man im Traum, dass die Kienbacken ausgerissen würden, so ist dies ein guter Traum, dies bedeutet nämlich: dass Diejenigen, welche ihm Böses zu tun beschlossen hatten, gestorben wären. Mir däucht (sagt der Verfasser), dass derjenige, welcher einen von den Träumen hatte, die im 9. Abschnitt des ersten Talmud-Tractat als schlimm bezeichnet sind, auch am Shabbath fasten müssen, aber über Geldverlust im Traum soll man nicht fasten. Nach einem Rabbi, der der Schlah (Verfasser eines Buches: “Die zwei Bundestafeln”, Schne Luchoth Habrith), braucht man auch wegen der oben erwähnten drei Sachen im Traume nicht zu fasten, wenn man nicht des Traumes wegen sehr traurig ist. Wenn man diesen Rabbi wegen eines bösen Traumes am Shabbath befragte, pflegte er gewöhnlich zu sagen: man soll am Shabbath nicht fasten, sondern dafür lieber zwei Tage in der Woche; auch hat man nicht nötig zu fasten, wenn die Gesetzrolle ihm (im Traum) aus der Hand gefallen ist: hat man bei Tag an das gedacht, wovon man des Nachts träumt, so hat man gar nicht nötig zu fasten. Von dem Augenblick an, wo man einen solchen Traum hat, darf man der Frau nicht beiwohnen, geschweige essen oder trinken. Macht einem aber das Fasten mehr Schmerzen als die Angst über den Traum, so darf man am Shabbath nicht fasten.
 Ist Jemandem das sehr frühe oder das sehr späte Essen angenehm, ist er daran gewöhnt oder hat er zur gewöhnlichen Essenszeit noch keinen Hunger, oder ist er hungrig vor dieser Zeit, so kann und muss er sich auch am Shabbath danach richten. Ist Jemand reich und führt täglich einen sehr guten Tisch, so soll er doch am Shabbath wenigstens eine kleine Veränderung machen, entweder ein wenig früher oder später als gewöhnlich essen.
 Wegen irgendeines Leidens. das einem Einzelnen oder Vielen überkommen ist, darf man fasten. Auch darf man nicht wehklagen oder ins Horn blasen am Shabbath, mit Ausnahme der Zeit der Hungersnot, aber blasen darf man dann doch nicht; ebenso wegen einer jüdischen von Nichtjuden belagerten Stadt, oder wegen einer Überschwemmung, wegen eines in die See verschlagenen (oder sich selbst überlassenen) Schiffes. - Selbst wenn ein Einzelner von einem Nichtjuden oder Räuber verfolgt oder von einem bösen Geist beunruhigt wird, kann man in den Shabbathgebeten zu G’tt wehklagen und für ihn bitten, aber nicht ins Horn blasen, es müsste denn sein, dass man dadurch das Volk versammeln wolle, um den bedrängten Brüdern zu helfen und sie zu retten; und nicht bloß, wenn Jemand von einem bösen Geist beunruhigt wird, sondern auch wegen jeder Krankheit, bei welcher augenblickliche Gefahr ist; ebenso ist es auch erlaubt, einen gefährlichen Kranken am Shabbath zu segnen und ihm einen anderen Namen (den eines bekannten Frommen) zu geben.
 289. Bei der Mittagsmahlzeit am Shabbath muss der Tisch gedeckt, das Bett aufgemacht sein, ebenso wie bei der Mahlzeit am Freitag Abend und man muss den Segen über den Wein sprechen und wird dies Groß-Kiddusch genannt; auch müssen wieder zwei ganze Brote da sein, um das Brot zu brechen; alles dies muss in dem Hause, wo die Mahlzeit gehalten werden soll, geschehen. Auch darf man vor Kiddusch nichts genießen außer Wasser des Morgens vor dem Morgengebete. Ist kein Wein zu haben, so kann man auch über Bier oder ein anderes Getränk (nur kein Wasser) den Kiddusch machen: ist kein Bier und irgend ein anderes Getränk auch nicht zu haben, so kann man das  Brot  brechen  mit dem dazu gehörigen Segen ohne Kiddusch u.s.w.
290. Man soll sich bestreben, am Shabbath recht viele Früchte, kostbare Speisen, Blumen und Gewürze zu haben, um recht viele Segensprüche sagen zu können, um womöglich die Zahl 100 voll zu machen (es ist auch Pflicht für Fromme, täglich 100 Segensprüche zu sprechen besonders am Shabbath).
Ist man gewöhnt, ein Mittagsschläfchen zu halten, so soll man sich davon nicht stören lassen, denn dies ist ein Vergnügen und am Sahabbath soll man alles tun, um sich zu vergnügen. Nach der Mittagsmahlzeit liest man zur bestimmten Zeit in den Propheten und forscht in den Agadoth und in dieser einmal bestimmten Zeit darf man sich nicht zu Tische sitzen. Arbeitsleute und alle Nichtgelehrten, die sich die ganze Woche über nicht mit dem Gesetze beschäftigen, sollen dies vorzugsweise am Shabbath tun und sich dadurch Vergnügen machen. Die Gelehrten, welche die ganze Woche über studieren, sollen sich dagegen am Shabbath mehr mit Essen und Trinken beschäftigen.
 291. Man soll sich bestreben, auch die dritte Mahlzeit am Shabbath zu halten; selbst wenn man satt ist, soll man doch wenigstens so viel essen, als ein Ei beträgt; kann man aber auch so viel nicht essen, so braucht man sich nicht damit zu quälen. Ein jeder Vernünftige wird es aber so einrichten, dass er sich in der Mittagsmahlzeit nicht zu sehr überladet, damit ihm noch ein Plätzchen zu der dritten Mahlzeit übrig bleibt. Hat man am Freitag Abend keine Mahlzeit gehalten, so muss man alle drei Mahlzeiten am Shabbathtag halten. Die Zeit der dritten Mahlzeit fängt an, wenn 6 1/2 Stunden des Tages vorüber sind, wo die Zeit des Minchagebtes beginnt; hat man sie vorher gehalten, so hat man die Pflicht nicht erfüllt. Man soll die dritte Mahlzeit vor dem Minchagebet halten, denn zwischen diesem und dem Abendgebet darf man nichts genießen, selbst kein Wasser trinken, weil in dieser Zeit die Seele der Gottlosen wieder in die Hölle (Gehinom) kommen. Während des Shabbaths kommen sie aus  der  Hölle  heraus. Einige Rabbiner wollen dagegen, man soll erst das Minchagebet verrichten und dann die dritte Mahlzeit halten, und so ist auch der Gebrauch gewesen in Polen; jedenfalls soll man kein Wasser aus den Bächen trinken; im Hause kann man aber auch Wasser und andere Getränke trinken. Einige Rabbiner wollen, dass nur derjenige kein Wasser in dieser Zeit trinken dürfe, der um den Tod seines Vaters oder seiner Mutter trauert. Einige wollen, dass dies nur am Freitag Abends in der Dämmerung verboten sei; alles wegen der Veränderung, welche, wie erwähnt, mit den Seelen der Gottlosen zu dieser Zeit vorgeht. Hat sich die Mittagsmahlzeit hingezogen bis zur Minchazeit, so muss man aufhören, das Tischgebet nach der Mahlzeit sprechen, die Hände waschen, den Segen übers Brot sprechen und die dritte Mahlzeit beginnen. Weiß man aber, dass man nach dem Minchagebet noch essen kann (Esslust hat), so soll man erst das Minchagebet verrichten. Es bedarf bei der dritten Mahlzeit keines Kiddusch, aber wohl zweier Brote; der Gebrauch ist freilich, dass man bei dieser Mahlzeit nur ein Brot hat, aber es gehört sich strenger zu verfahren und zwei Brote zu nehmen.
 292. Beim Minchagebet in der Synagoge wird wieder die Thora hervorgenommen und drei Männer darin in der Parascha vorgelesen, welche die künftige Woche an der Reihe ist.
 293. Das Abendgebet am Shabbath wird etwas später als gewöhnlich gehalten, damit das Heilige etwas länger dauere als das Unheilige; nicht früher, bis drei Sterne am Himmel zu sehen sind; ist der Himmel bewölkt, so muss man so lange warten, bis man gewiss ist, dass es Nacht ist.
 294. Im Abendgebet schaltet man in dem vierten Gebete der 18 die Habdalah ein. Beim Nachhausekommen aus der Synagoge muss jeder Hausvater den Segen über ein Glas Wein sprechen. (Da die Habdalah sehr wichtig ist, so erfolgt die Übersetzung derselben. Den Anfang, der mit lauter Stimmen gesprochen werden muss, macht (der Beter hält einen Becher mit Wein in der rechten, eine Büchse mit Gewürz in der linken Hand; eine geflochtene brennende Wachskerze muss ihm Jemand vorhalten): Siehe, G’tt ist mein Heil, ich bin sicher und fürchte mich nicht; den G’tt der Herr ist meine Stärke, und mein Lob und mein Heil. Ihr werdet mit Freuden Wasser schöpfen aus dem Heilbrunnen. (Jes. 12,2.3.) Bei dem Herrn findet man Hilfe, und deinen Segen über dein Volk: Selah; der Herr Zebaoth ist mit uns, der Herr ist unser Schutz: Selah (Ps. 46,12.) Ich will den Kelch des Heils nehmen, und des Herrn Namen predigen. (Ps. 116,13.) Den Juden aber ist ein Licht und Freude gekommen, und Wonne und Ehre. (Esther 8,16.) Dann spricht er den Segen über den Wein; darauf wird die Gewürzbüchse in die rechte Hand genommen, daran gerochen und der Segen darüber gesprochen. Dann hält er die Hände eingebogen gegen das Licht, besieht die Nägel bei demselben und spricht den Segen: Gelobt u.s.w., der du ein Licht aus dem Feuer erschaffen hast. Hierauf wird der eigentliche Segen über die Scheidung des Shabbath gesprochen; er lautet: “Gelobt u.s.w., der du den Unterschied gemacht hast unter dem Heiligen und dem Gemeinen, unter dem Licht und der Finsternis, unter Israel und den anderen Völkern, unter dem siebenten und den anderen sechs Wochentagen. Gelobt seiest du Herr, der du den Unterschied machst unter dem Heiligen und Gemeinen.” Sodann nimmt er die Wachskerze, hält solche gegen die Erde, schüttet ein wenig Wein darauf, damit sie erlischst: von dem Wein im Becher gibt er den Kindern zu trinken. Jetzt erst ist der Shabbath aus und man darf wieder arbeiten.)
 295. In der Synagoge muss der Vorsänger auch die Habdalah über einen Becher Wein sprechen, um denjenigen, welche keinen Wein kaufen können, damit auszuhelfen; sie hören die Habdalah mit an und antworten darauf: Amen. Der Gebrauch ist, dass man bei dieser Gelegenheit auch des Propheten Elias gedenkt (nach einigen Kabbalisten 70mal, nach anderen 130mal), dass er kommen möge und uns die Erlösung (den Messias) verkünde. Denn  nach dem Talmud, Erubin fol. 40 und 44 und Pessachim  fol. 13,  kommt Elias nur an Wochentagen und nicht an Shabbath- oder Feiertagen, auch nicht an dem Vorabend derselben, weil er (Elias) an diesen Tagen nicht über die vorgeschriebene Grenze (2000 Ellen) hinaus gehen darf.
 296. Hat man keinen Wein zu der Habdalah, so kann man auch Bier nehmen, aber kein Wasser, auch kein Brot. wenn man die Kerze mit Wein erlischt, wascht man sich auch die Augen mit dem ausgegossenen Wein. Frauen dürfen (nach der Kabbala) nicht von dem Wein trinken, den man zu der Habdalah gebraucht. Hat man nicht soviel Geld, um Wein zum Kiddusch und auch zur Habdalah zu kaufen, so geht die Habdalah vor, denn zum Kiddusch kann man auch im Notfall Brot nehmen. Die Frauen müssen die Habdalah mit anhören.
 297. Man darf über Gewürz, welches man zum Räuchern eines Abortes oder eines Toten, oder bei einem Götzenbild gebraucht hat, den Segen bei der Habdalah nicht sprechen. Beutel, mit Gewürz angefüllt, welche die Nichtjuden zwischen die Weinkrüge legen, darf man nicht zur Habdalah gebrauchen. Wenn’s möglich ist, soll man auch frische Myrthe in die Gewürzbüchsen legen; man kann auch, wenn man nichts Besseres hat, gestoßenen Pfeffer oder Ingwer dazu nehmen. Wer erkältet ist und keinen Geruch hat, darf den Segen nicht sprechen, außer wenn er die Absicht hat, Anderen damit auszuhelfen u.s.w.
298. Es muss eine Flamme da sein, deren man sich bei der Habdalah bedient (daher die geflochtene Kerze), so hell, dass man dabei verschiedenes Gepräge von Münzsorten erkennen kann. Eines Lichts, welches ein Nichtjude am Shabbath angezündet hat, darf man sich nicht zur Habdalah bedienen u.s.w.
299. Dieser Abschnitt handelt abermals (sehr Weitläufig) davon, dass man am Ausgang des Shabbath, sobald es Nacht ist, nichts essen, auch keine Hauptarbeit, z.B. Schreiben, Weben u.s.w. verrichten darf, bis man die Habdalah gesprochen hat. Der Gebrauch hat sich zwar verbreitet, dass die Frauen, sobald der Vorsänger  in der Synagoge das Abendgebet angefangen hat, Licht anzünden, aber man sollte dies nicht erlauben; die Frauen sollten warten, bis ihre Männer in den Häusern die Habdalah gesprochen und sie mit angehört haben. Hat sich die dritte Mahlzeit so lange hingezogen, dass es unterdes Nacht geworden ist, so ist es ungewiss, ob man damit innehalten müsse, um erst die Habdalah zu sprechen und dann weiter zu essen u.s.w. Man soll auch, nach dem Buche Kolbo, beim Ausgang des Shabbath frisches Wasser aus einem Brunnen schöpfen.
 300. Nach dem Shabbath-Ausgang soll man den Tisch zurechtmachen und etwas essen, wenn’s auch nur Früchte sind, um den Shabbath zu begleiten und ihn dadurch zu ehren.
 301. Man soll am Shabbathe nicht laufen, keine großen Schritte machen, außer zur Ausübung irgend eines Gebotes, z.B. in die Synagoge zu gehen und dergleichen. Schritte mehr als eine Elle groß, soll man am Shabbathe nicht machen. Knaben kann man das Springen und Laufen erlauben, weil es ihnen Vergnügen macht. Über ein schmales Wasser zu springen, ist erlaubt, aber nicht durchzuwaten, man möchte sonst die nass gewordenen Kleider ausringen, zusammendrücken und trocknen, eine von den verbotenen Arbeiten; gilt es aber die Ausübung eines Gebotes, z.B. seinem Lehrer oder sonst irgend einem berühmten Gelehrten entgegen zu gehen, dann ist das Durchwaten erlaubt; man muss aber irgend eine Veränderung oder ein Zeichen dabei machen, zur Erinnerung, dass man die nassen Kleider nicht vom Wasser ausdrücke; doch darf man nicht mit Pantoffeln, sondern mit Schuhen an den Füssen waten, denn die Pantoffeln könnten einem ausfallen, man würde sie wieder holen und dadurch eine Sünde begehen.
 Sobald Jemand am Shabbath ausgeht, und etwas an sich trägt, was weder Zierrat ist, noch zur Bekleidung dient, so hat er eine Sünde begangen; selbst eine Zierrat, die leicht ist und ihm entfallen kann, darf er nicht an sich haben; deshalb darf auch eine Frau keinen Putz an sich haben, den sie gewöhnlich von  sich tut, um ihn  zu zeigen. Daher darf kein Mann am Shabbath mit einem Schwerte, Bogen, Schild, Spieß und überhaupt mit nichts ausgehen, was nicht zum Putz (Zierrat) dient, auch nicht mit einem Panzer, Helm, auch nicht mit Gebetriemen, indem er solche ablegen müsste, wenn er in den Abort zu gehen genötigt ist. Ein Schneider darf keine Näh- oder Stecknadel bei sich tragen und damit ausgehen; hat er es doch getan, so ist er schuldig, wenn es eine Nähnadel, aber nicht, wenn es eine Stecknadel war. Einige Rabbiner wollen gerade den Fall umgekehrt wissen u.s.w. (Es werden nun alle möglichen Kleidungsstücke mit unzähligen Variationen und allen möglichen Kollisionsfällen angewendet.)
 Mit Kräutern, zur Heilung in einem Tuche um den Hals gebunden, darf man ausgehen. Mit einer Kemia (Amulett; es sind kabbalistische Sprüche oder einzelne Worte auf Pergament geschrieben, denen große Heilkraft zugeschrieben werden), die nicht probat ist, darf man am Shabbath nicht ausgehen, wohl aber mit einer, welche probat ist, sei es durch den Schreiber oder seine Schrift. Dazu gehört, dass sie von einem und demselben Menschen auf drei Stücke Pergament geschrieben und schon drei Personen geholfen hat; dann ist dieser Mensch für diese Sprüche probat, wenn er diesen Spruch jedes Mal selbst schreibt oder man hat mit einer und derselben Kemia, die Jemand geschrieben hat, drei Personen geheilt, dann ist der Spruch probat, oder noch besser, es hat Jemand ein  und denselben Spruch auf drei Stücke Pergament geschrieben und ein jedes hat dreien Menschen geholfen oder einem Menschen dreimal; dies ist das beste Probat, des Schreibers und auch der Schrift. diese dritte beste Art muss auf einmal geschehen, er z.B. hat mit dieser Kemia den A. geheilt, mit einer anderen, aber mit demselben Spruch, den B. und wieder mit einer anderen, doch immer demselben Spruch, abermals den B. geheilt und mit derselben Schrift auch dem C. geholfen. Hat Jemand aber drei Kemiim für eine Person geschrieben und derselben damit dreimal geholfen, dann findet keine Probation statt, weder für den Schreiber, noch für die Kemia. mit einer probaten Kemia also darf man am Shabbath ausgehen. wenn die Krankheit auch gar nicht gefährlich ist und die Kemia nur ein Vorbeugungsmittel sein soll für Krämpfe u.s.w., falls diese Krankheit in seiner Familie herrschend ist, darf man die Kemia nicht an einen Ring oder eine Kette hängen, denn die Leute könnten glauben, man bediene sich derselben als eines Zierrats, Putzes (dies ist aber verboten, weil es kein Putz oder Zierrat ist). ein Arzt wird beglaubt, wenn er sagt, dass er probat sei.
 Man darf das Ei einer Kammerheuschrecke (Chargol) bei sich tragen als Sympathiemittel, ferner einen Fuchszahn, den Nagel eines Galgens, an welchem der Gehenkte befestigt wird, sowohl an Wochen- als an Shabbathtagen, und es ist keine Sünde, weil es vielleicht die Edomiter auch tun (und denen darf man ja nicht nachahmen),  überhaupt kann man alles bei sich tragen, was ein Heilmittel ist. ebenso ist das Raunen, einige Worte leise ins Ohr sprechen (beschwören), als Heilmittel erlaubt.
 Man darf mit einem Mantel (Talith), der die gehörigen Schaufäden (Zizith) nicht an sich hat, am Shabbath nicht ausgehen; man könnte den Shabbath vergessen und die Zizith in Ordnung machen ec. Findet Jemand (am Shabbath) Tephilin an einem Orte, wo sie nicht gut verwahrt sind, z.B. in einer Stadt, wo die nichtjüdische Regierung das Tephilin-Anlegen verboten hat, so muss er sie gehörig verstecken und weitergehen; kann er sie nicht verstecken, so muss er bleiben, bis es Nacht geworden ist und dann nehme er sie mit sich; ist ihm aber bange vor Räubern, bis zur Nacht zu bleiben, so gehe er damit eine Strecke (weniger als vier Ellen) weit und stehe still, und so fort, oder gebe sie einem Anderen, bis er zu einem Hofe damit gelangt und lege sie da hinein. findet er eine Thora auf dem Felde, so muss er dabei bleiben bis es Nacht ist, wenn keine Gefahr dabei ist u.s.w. Bei einer Feuersbrunst kann man so viel retten, als man anziehen und um sich winden kann, lege dann  dieses an einem sicheren Orte ab, komme zurück und fahre so fort; nur darf man nichts in den Händen tragen u.s.w. Man darf keine nassen Kleider auch nur vom Schweiß ausringen oder trockenen u.s.w.
 302. Am Shabbath darf man den Staub nicht vom Kleide abschütteln oder sie ausklopfen, auch kein Fußwerk (Schuhe, Stiefeln) reinigen, auch darf man nicht in einen Spiegel von, polierten Metall sehen, es könnte einige Flecken darin sein und man möchte aus Versehen diese abkratzen wollen u.s.w.
 303. Zählt alle möglichen Kleidungsstücke, Zierraten und Putzsachen auf, womit eine Frau am Shabbath einen öffentlichen Ort gehen und mit welchen sie nicht dahin gehen darf, aus Besorgnis, dass sie selbe, wenn sie sich z.B. baden wollte, von sich abnehme und vier Ellen weit tragen könnte. eine Frau darf sich am Shabbath nicht schminken, weil dies so gut wie Färben ist, sie darf auch nicht mit einem Kamm übers Gesicht fahren, dass sie dadurch rot wird, auch das Haar nicht kämmen, auch nicht flechten wegen Gefahr des Haarausreißens, aber einen Scheitel kann sie sich mit der Hand machen. Einige Rabbiner wollen auch dies nicht erlauben u.s.w.
 304. Jüdische Sklaven, die beschnitten und getauft (d.h. den ganzen Körper in Wasser untergetaucht) sind, müssen am Shabbath ebenfalls ruhen und dürfen keinerlei Arbeit verrichten; sind sie aber nicht beschnitten und getauft und haben nur die sieben Gebote der Kinder Noah’s auf sich genommen, so können sie für sich, aber nicht für ihre Herren arbeiten u.s.w. Ein förmlich nichtjüdischer Sklave, der auch nicht die sieben Gebote beobachtet, die den Kindern Noah’s geboten sind, braucht den Shabbath nicht zu halten.
 305. Das Vieh kann am Shabbath ausgehen nur mit dem, was es auf sich hat zur Verwahrung, damit es nicht entlaufe; es darf jedoch nichts Anderes als Last auf sich haben, weil auch das Vieh am Shabbath nicht arbeiten darf. die 23 Paragraphen dieses Abschnittes enthalten ins Weitläufige alles das, womit  das  Vieh ausgehen und womit es nicht ausgehen darf.
 306. Man darf am Shabbath von keinerlei Geschäften sprechen, auch nicht einmal nachsehen darf man, was in der künftigen Woche zu tun sei, (und es wird alles Möglich in dieser Hinsicht angeführt).
 307. Man darf am Shabbath nicht einmal sagen: Morgen will ich dies und jenes tun oder diese und jene Ware einkaufen u.s.w.
 308. Alle Gefäße können am Shabbath bewegt, von einer Stelle zur anderen gelegt werden, mit Ausnahme derjenigen, welche man besonders aufbewahrt, damit sie nicht beschädigt werden z.B. ein Schächt-, Beschneidungs- oder Federmesser u. m. dgl., jedoch dürfen sie berührt werden u.s.w (52 Paragraphen).
 309. Man darf eine Sache mittelbar bewegen lassen; so darf man z.B. das Kind an der Hand führen, wenn es einen Stein hält, d.h. nur dann, wenn das Kind am Vater hängt und traurig wird, wenn dieser es ablässt, sonst ist es nicht erlaubt; aber Geld darf das Kind nicht in der Hand haben, denn es könnte dasselbe fallen lassen und der Vater würde es dann wieder aufheben u.s.w.
 310. Andere Gesetze über Mukze (abgesondert von, Kaze, Ende), so nennt man Alles, was am Shabbath nicht bewegt werden darf. Ein Stück Holz, woran man Fische aufhängt, darf bewegt werden, denn da es ekelhaft ist, darf es weggeräumt werden. Alle Sorten Früchte dürfen bewegt und gegessen werden, sogar Weizenkörner, welche schon gesät sind, aber noch nicht gewurzelt haben, dürfen aus der Erde genommen und gegessen werden, auch Eier, auf welche Hühner sitzen u.s.w.
 311. Wenn sich ein Toter auf einem Orte befindet, in dessen Nähe eine Feuerbrunst ausgebrochen ist, so kann man ihn (mittelbar) hinwegtragen; man muss nämlich ein Brot oder Kind dabei in die Hand nehmen oder wenn solche nicht da sind, es befinden sich aber zwei Bettstellen für den  Toten, so legt man ihn von einer in die andere und bringt ihn auf diese Art weiter; dies wird Bewegung von der Seite (eine mittelbare) genannt und ist erlaubt; ist gar keines von diesen Mitteln vorhanden, so kann man ihn so Hinwegtragen, aber doch nicht aus einem (Reschuth) Gebiet ins andere; ebenso wenn der Tote in der Sonne liegt. Fängt er aber schon zu riechen an und wird also verächtlich zwischen den Lebenden und diese bekommen einen Ekel vor ihm, so kann man ihn, wenn nur ein Zimmer da ist, wegtragen in ein freies Gebiet u.s.w.
 312. Wenn Jemand ein großes Bedürfnis hat, womit er sich am Shabbath reinigen darf u.s.w.
 313. Dieser Abschnitt enthält die Gesetze, wie man Türen, Fenster und Schlösser auf- und zumachen darf, damit es nicht aussieht, als ob man etwas baue oder einreiße u.s.w.
 314. Über Sachen, die zu tun verboten sind, weil es den Schein von Bauen oder Einreißen hat. Bei Gefäßen ist dies aber nicht anwendbar, z.B. ein Fass (aber es darf nicht 40 Szea enthalten, eine Elle in der Runde und drei Ellen hoch sein, denn dann ist dieses als ein Gebäude zu betrachten), das zerbrochen war, man hat jedoch die zerbrochenen Stücke vor dem Shabbath wieder mit Pech zusammengeklebt; aus einem solchen Fass kann man die eingesetzten Stücke wieder einreißen, wenn man etwas aus demselben nehmen will, man darf aber nicht beabsichtigen, ein ordentliches Loch in demselben zu machen, das gleichsam zur Tür dienen soll. Ist das Fass aber ganz, so darf man keinerlei Art von Loch darein machen, oder wenn ein neues Loch darin ist, so darf man es nicht weiter machen u.s.w.
 315. Man darf am Shabbath keinerlei Zelt mit Dach machen und wenn dasselbe auch noch so klein wäre, aber Wände allein, ohne Dach, sind erlaubt zu machen; auch kann man einen Vorhang vor eine Türe, vor dem heiligen Schrank , in welchem sich die Thora befindet, oder zum Schutze vor der Hitze, vor der Kälte oder vor dem Licht, dass es der Wind nicht auslösche, machen, aber man darf das Licht nicht durch eine Wand verstellen, um der Frau beizuwohnen oder um ein Bedürfnis zu verrichten; auch nicht vor jüdische Bücher, welche sich in der Nähe befinden, einen Vorhang machen u.s.w.
 316. Über das Fangen der Tiere, welches erlaubt und welches nicht erlaubt ist. Das Fangen der Schwalben oder anderer Vögel auf die gewöhnliche Art, wie sie gefangen werden, ist verboten; auf eine ungewöhnliche Art ist es zwar auch verboten, wenn es aber geschehen ist, ist man keiner Strafe schuldig. Auch keinen schlafenden oder blinden Hirsch darf man fangen, aber wohl einen lahmen, alten oder kranken; keine fliegen, auch keine Flöhe darf man fangen; bei den Letzteren ist es erlaubt, wenn sie sich auf bloßem Leib befinden und stechen. Eine Kopflaus kann man töten, aber nicht eine Leiblaus, sondern man muss sie reiben und weg oder ins Wasser werfen; auch Spinnen darf man nicht töten, auch keinen Fisch aus dem Wasser nehmen und ihn auf dem Trockenen sterben lassen. Alle Tiere, die durch den Biss töten, kann man töten, wenn man auch nicht von ihnen verfolgt wird; ist der Biss aber nicht tödlich, so darf man sie zwar nicht töten, aber man kann sie wie zufällig zertreten. Man darf den Speichel nicht mit den Füssen ausreiben, weil man dadurch Gräber ausfüllt, aber man kann ihn wie zufällig mit den Füßen austreten. Ein jedes Tier oder Geflügel, welches sich in seinem Gebiete befindet, kann man fangen, wenn es nicht widerstrebt. Einige Rabbiner sind dagegen. Auch eine Katze darf man am Shabbath nicht aufgreifen.
 317. Man darf keinen festen Meisterknoten machen, der niemals aufgeht, wie sie z.B. die Kameltreiber, die Schiffer machen oder die, welche Schuhriemen und zugleich auch den Knoten machen u. dgl. m.; jeder Andere kann aber einen festen Knoten machen; einige Rabbiner sind aber dagegen. Flechten ist erlaubt, obschon unten ein Knoten gemacht wird u.s.w.
 318. Wenn Jemand am Shabbath Speisen kocht, darf er sie nie genießen, andere aber dürfen sie genießen, wenn der Shabbath aus ist; war es aber irrtümlich geschehen, wusste er nicht, dass es ein Shabbathtag war, so kann auch er die Speisen beim Ausgang des Shabbath genießen.Schächtet Jemand für einen Kranken, so kann ein Gesunder von dem Fleisch roh essen, ohne Salz, aber es muss gestoßen werden. Kocht aber Jemand für einen Kranken, so darf kein Gesunder davon essen, denn sonst würde der Koch in Versuchung kommen, mehr zu kochen, als er für den Kranken nötig hat. Auch nicht einmal ein Ei darf man an die Seite eines heißen Topfes legen oder in einen Mantel oder in Sand, welcher durch Sonne heiß geworden ist. In die Sonne (Sonnenschein) selbst aber kann man ein Ei oder ein Gefäß mit Wasser stellen, damit es erwärmt werde u.s.w.
 319. Liest Jemand von einer Essware das Gute von dem Schlechten heraus, vermittelst eines Siebes oder liest er zweierlei Speisen aus welche er vor sich hat, eine aus der anderen, so ist er strafbar; isst er aber das Herausgelesene nach und nach sofort auf, so ist dies erlaubt u.s.w.
 320. Man darf am Shabbath keine Oliven, Weintrauben oder andere saftreiche Früchte ausdrücken; auch nicht Schnee oder Hagel zerschmelzen, um Wasser davon zu gewinnen u.s.w.
 321. Man darf keine Früchte einmachen (zum Aufbewahren), weil dies so gut wie kochen ist, auch kein gekochtes Fleisch oder gekochte Eier salzen, zum Aufbewahren u.s.w.
 322. Ein Ei, das ein Huhn am Shabbath gelegt hat, darf nicht bewegt (angerührt) werden. Abgefallene Früchte dürfen erst gegessen werden, wenn der Shabbath zu Ende ist. Wenn Jemand für sein Hausgesinde (darunter werden auch Kinder verstanden) Speisen abteilt, für einen jeden besonders, so kann er sie darum losen lassen, die Teile müssen aber gleich sein, nicht Einem mehr und dem Anderen weniger, so, dass das Los nur geschieht, um sie noch mehr zu befriedigen und nicht neidisch Einen auf den Andern zu machen. Sind es aber Fremde, denen er die Speisen abteilt, so darf nicht gelost werden; denn diese könnten versucht werden, ihre Teile zu messen oder zu wiegen; sind die Teile ungleich, so darf auch für die  Hausleute  nicht  gelost werden. Einige  Rabbiner wollen jedoch dies erlauben. Wo nicht gelost werden darf, darf dies auch nicht durch einen Nichtjuden geschehen u.s.w.
 323. Über das Leihen oder Kaufen der Bedürfnisse, welche zum Shabbath erforderlich sind und über das Zurechtmachen, auswaschen, untertauchen der Gefäße, das Letztere, wenn sie neu sind (für den Shabbath). Es darf Jemand zu seinem Nächsten, der etwas zum Kauf hat, sagen: Fülle mir dies Gefäß, wenn es auch ein Maß ist - der Käufer muss aber das Maß (des Verkäufers) mit nach Hause nehmen; noch besser ist es, wenn der Käufer ein Gefäß mitbringt und er lässt sich dasselbe füllen, nicht Einmessen. Einige erlauben auch dies, wenn die Absicht nicht ist, förmlich zu messen, z.B. er gibt ihm etwas weniger oder mehr und so ist auch der Gebrauch. Auch kann es heißen: Fülle mir dies Gefäß und morgen wollen wir es messen, er darf aber kein Maß dabei nennen u.s.w.
 Die Gefäße, die zum Shabbath nötig, kann man ausspülen (reinigen). Auch darf man ein ganz neues, besonders ein irdenenes Gefäß im Wasser untertauchen (es darf nicht eher gebraucht werden; die Gesetze hierüber werden im 2. Buche vorkommen). Einige Rabbiner wollen dies Letztere nicht erlauben. Der G’ttesfürchtige berücksichtigt alle Meinungen der Rabbiner dadurch, dass er ein solches (neues) Gefäß einem Nichtjuden pro forma zum Geschenk macht und gleich darauf wieder von demselben leiht; dann braucht es nicht untergetaucht zu werden, weil es zum Bedürfnis des Shabbath notwendig ist. Am Sonntag wird es dann untergetaucht, ohne einen Segen dabei zu sprechen u.s.w.
 324. Futter für das Vieh darf man nicht sieben, auch solches nicht auf einen hohen Ort legen, damit die Spreu herabfalle; aber man kann es in ein Sieb tun und solches auf die Krippe legen, fällt dann die Spreu von selbst hinein, so schadet es nicht, weil es nicht absichtlich geschieht u.s.w.

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